Rente bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit
Die Personalvertretung, Berlin · 2016 · Heft 9 · S. 351 bis 357
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der negative Feststellungsantrag ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.v. §256 Abs. 1 ZPO besteht ungeachtet der zwischenzeitlich eingetretenen Beendigung des Rühens des Arbeitsverhältnisses fort. Ist eine Feststellungsklage wie hier in zulässiger Weise erhoben worden, ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen, wenn der Schaden während des Rechtsstreits bezifferbar wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bezifferung lange vor Abschluss der ersten Instanz möglich und deshalb ohne Verzögerung der Sachentscheidung und ohne Instanzverlust ein Übergang zur Leistungsklage m…