Patientenregister im deutschem Versorgungsicontext als Aufloge Nutzenbewertungsverfahren nach § 35a SGB V
Dierks, C.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 8 · S. 305 bis 309
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. März 2016 für jeweils fünf Arzneimittel über den Zusatznutzen nach § 35a Absatz 3 SGB V beschlossen („frühe Nutzenbewertung“). Entsprechend der Verfahrensordnung wurden die Beschlüsse mit den tragenden Gründen veröffentlicht. In diesen hat der G-BA für drei der Arzneimittel zum Ausdruck gebracht, dass er es für gerechtfertigt und erforderlich hält, dass der pharmazeutische Unternehmer die Einrichtung eines klinischen Registers veranlasst und die daraus gewonnenen Daten dem G-BA zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine erneute Nutzenbewertung vorlegt. Hierzu heißt es…