Zur Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Taberzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe
Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 8 · S. 331 bis 332
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
[1] Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in 87 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von 200.000 EUR angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nach Erledigung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 — 5 StR 107/14, PharmR 2014, 296) sowie eines Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2014 — 5 S…