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Zur Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Taberzeugnissen unter Verwendung nicht zugelassener Stoffe

Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 8 · S. 331 bis 332

Dokument
169670
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2016
Jahrgang 38
Seiten
331 bis 332
Erschienen: 2016-08-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

[1] Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in 87 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von 200.000 EUR angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nach Erledigung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 — 5 StR 107/14, PharmR 2014, 296) sowie eines Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2014 — 5 S…

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF RICHTLINIE GESUNDHEIT URTEIL WIRKUNG RECHTSPRECHUNG HÖHE CANNABINOIDE RAUCHEN TERMINOLOGIE HANDEL Pharma Recht Frankfurt