Eingruppierung einer Sozialpädagogin Tätigkeit in der Adoptionsvermittlung und im Pflegekinderdienst
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2016 · Heft 9 · S. 510 bis 513
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage macht sie zuletzt noch Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Stufe 5 TVöD-V/VKA geltend. Alle von ihr zu treffenden Entschei-dungen dienen einer unmittelbaren Gefahrenabwehr bei Kindeswohlgefährdimg. Sofern eine Inobhutnahme erforderlich sei, werde diese vom PKD selbst durchgeführt. Tatsächliche Entscheidungen zur Gefahrenabwehr in einer Pflegefamilie treffe ausschließlich der PKD, weil dieser und nicht der ASD die Pflegefamilie betreue und für sie verantwortlich sei. Die Bekl. habe ihr durch die Übertragung der Fallverantwortung bei den auf Dauer angelegten Pflegeverh…