Meerwasser zur Inhalation oder als medizinisches Bad ist als Medizinprodukt einzustufen §§ 2, 13, 21 AMG, §§ 2, 3, 13 MPG
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 9 · S. 103 bis 107
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach Kapitel IV Ziff. 3 des Leitfadens der Länder zur Einstufung und Klassifizierung von Medizinprodukten vom 29. 06. 2007 gelte für Heil-, Salzund Meerwässer, soweit sie zur äußerlichen Anwendung und zur Spülung von Körperhöhlen angewendet würden, dass die Hauptwirkungen auf physikalischen Mechanismen wie Osmose, Auftrieb, Elution (Herauslösen) von Hautinhaltsstoffen, der Anlagerung von Salzen an der Haut sowie auf thermischen Effekten beruhten. Soweit sie zur Inhalation Anwendung fänden, erzielten sie ihre Hauptwirkung durch mechanische, thermische oder osmotische Effekte. Ausweislich des von der Kl. vorgelegt…