CareLit Fachartikel

Keine einseitige Entgelterhöhung durch Heimträger ohne Zustimmung von Bewohner möglich

Schmidt-Graumann, A.; · PflegeRecht, Neuwied · 2016 · Heft 9 · S. 605

Dokument
170137
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Schmidt-Graumann, A.;
Ausgabe
Heft 9 / 2016
Jahrgang 20
Seiten
605
Erschienen: 2016-09-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Heimverhältnisse werden auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 WBVG). Eine Befristung ist nur zulässig, wenn dies dem Interesse des Verbrauchers nicht widerspricht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 WBVG). Da der Heimbewohner aufgrund seines Alters und der damit verbundenen Pflegebedürftigkeit in der Regel einen Heimvertrag mit der Vorstellung begründet, dort bis zu seinem Lebensende zu bleiben, darf der Unternehmer den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen (§ 12 Abs. 1 WBVG). Somit handelt es sich bei dem Heimverhältnis, von den Fällen einer zulässigen Befristung ausgenommen, um ein Dauerschuldverhältnis.

Schlagworte

HEIMTRÄGER HEIMBEWOHNER VEREINBARUNG RECHTSPRECHUNG ENTSCHEIDUNG BUNDESGERICHTSHOF ZEIT VERTRÄGE HÖHE BERLIN LITERATUR ES MENSCHEN INVESTITIONEN RISIKO PflegeRecht