Keine einseitige Entgelterhöhung durch Heimträger ohne Zustimmung von Bewohner möglich
Schmidt-Graumann, A.; · PflegeRecht, Neuwied · 2016 · Heft 9 · S. 605
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Heimverhältnisse werden auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 WBVG). Eine Befristung ist nur zulässig, wenn dies dem Interesse des Verbrauchers nicht widerspricht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 WBVG). Da der Heimbewohner aufgrund seines Alters und der damit verbundenen Pflegebedürftigkeit in der Regel einen Heimvertrag mit der Vorstellung begründet, dort bis zu seinem Lebensende zu bleiben, darf der Unternehmer den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen (§ 12 Abs. 1 WBVG). Somit handelt es sich bei dem Heimverhältnis, von den Fällen einer zulässigen Befristung ausgenommen, um ein Dauerschuldverhältnis.