CareLit Fachartikel

Neues zur Einsicht in die Personalakte

Altenheim, Hannover · 2016 · Heft 1 · S. 30 bis 31

Dokument
170490
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2016
Jahrgang 55
Seiten
30 bis 31
Erschienen: 2016-10-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Es ist nachvollziehbar, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit haben müssen, durch Einsicht in die über sie geführte Personalakte festzustellen, ob dort eventuell Unrichtigkeiten enthalten sind. Werden Unrichtigkeiten festgestellt, kann der Mitarbeiter entsprechende Korrektur verlangen. Das Recht zur Einsicht in die Personalakte dient damit der Transparenz. Was, wenn der Mitarbeiter sein Recht auf Einsichtnahme unter Beteiligung eines Dritten ausüben möchte? Kann dieser Dritte sogar der Anwalt des Arbeitnehmers sein? Nein, urteilte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung.

Schlagworte

MITARBEITER ARBEITNEHMER RECHT ARBEITGEBER ARBEITSRECHT BERLIN ES PERSONEN ZEIT LOGIK Altenheim Hannover