Neues zur Einsicht in die Personalakte
Altenheim, Hannover · 2016 · Heft 1 · S. 30 bis 31
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Es ist nachvollziehbar, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit haben müssen, durch Einsicht in die über sie geführte Personalakte festzustellen, ob dort eventuell Unrichtigkeiten enthalten sind. Werden Unrichtigkeiten festgestellt, kann der Mitarbeiter entsprechende Korrektur verlangen. Das Recht zur Einsicht in die Personalakte dient damit der Transparenz. Was, wenn der Mitarbeiter sein Recht auf Einsichtnahme unter Beteiligung eines Dritten ausüben möchte? Kann dieser Dritte sogar der Anwalt des Arbeitnehmers sein? Nein, urteilte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung.