Zur Vereinbarkeit des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel mit dem Grundgesetz
Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 9 · S. 373 bis 388
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Macht die zentrale Stelle im Sinne des § 2 Satz 1 AMRabG die Gesamtheit aller Abschlagsforderungen der Abschlagsgläubiger (private Krankenversicherungen und Beihilfeträger) gegenüber einem pharmazeutischen Unternehmer geltend, so handelt es sich bei der Abschlagspflicht nach § 1 AMRabG um eine Zahlungspflicht „auf erstes Anfordern“, der allein entgegengehalten werden kann, die Sammelrechnungen der zentralen Stelle und die mit ihnen übermittelten Datensätze genügten nicht den Anforderungen des § 2 Satz 2 AMRabG (Angabe der Pharmazentralnummer des abgegebenen Arzneimittels, des Abgabedatums, des Apothekenkennzeich…