Abgabepreis des Pharmagroßhandels von Fertigarzneimitteln an Apotheken
Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 9 · S. 399 bis 406
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klage sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn, was bestritten bleibe, alle Wettbewerber der Beklagten in der streitgegenständlichen Art und Weise gegen das Arzneimittelpreisrecht sowie das Heilmittelwerberecht verstoßen hätten, könne dies eine Rechtmissbräuchlichkeit der vorliegenden Klage nicht begründen, weil es ein Recht auf Gleichheit im Unrecht nicht gebe. Eine Kostenübernahme durch den „etablierten Pharmahandel“ sei nicht zugesagt und wäre überdies unerheblich. Es stelle auch keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Kläger im Rahmen der Bekämpfung einer wettbewerbswidrigen Maßnahme eine offene Re…