Vertragsarztrecht
Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2016 · Heft 1 · S. 191 bis 196
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Behandlungsfälle des Klägers und seiner BAG seien als ein einheitlicher Behandlungsfall anzusehen. Die Gemeinschaftspraxis sei nach der Rechtsprechung des BSG durch die gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch mehrere Ärzte der gleichen oder ähnlicher Fachrichtung in gemeinsamen Räumen mit gemeinsamer Preixisausrichtung, gemeinsamer Karteiführung und Abrechnung sowie mit gemeinsamem Personal auf gemeinsame Rechnung geprägt. Sie trete der KÄV als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenüber. Die Behandlung eines Patienten in einem Quartal durch verschiedene Mitglieder der Gemeinschaftspraxis stelle s…