Gültigkeit von Wahlleistungsvereinbarungen
Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2016 · Heft 1 · S. 212 bis 215
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Begriff der Wahlarztkette treffe nur den zweiten Teil der Regelung des § 17 Abs. 3 KHEntG. Indessen werde der Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntG durch die Streichung der Worte „angestellte und verbeamtete“ Ärzte verkürzt wiedergegeben, was zu einer unzulässigen Erweiterung des Kreises der „Wahlärzte“ führe. Nachdem § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verbotsgesetz darstelle, führe dies zwingend zur Nichtigkeit/Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung. Im Übrigen sei auch die Pflicht zur persönlichen Leistungs-erbringung nicht wirksam abbedungen worden.