Juristisches Gutachten zum Heilpraktiker-Berufsrecht
Sasse, R.; · wir.Heilpraktiker, Düsseldorf · 2016 · Heft 1 · S. 29 bis 32
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Heilpraktiker werden als Angehörige eines Gesundheitsberufs in der unmittelbaren Patientenversorgung tätig. Die Bezeichnung Heilpraktiker darf und muss gemäß § 1 Abs. 3 des Heilpraktikergesetzes (HPG) ausschließlich von Inhabern einer entsprechenden Erlaubnis geführt werden. Heilpraktiker sind als einzige Berufsgruppe neben der Ärzteschaft dazu befugt, selbstständig und eigenverantwortlich medizinische Leistungen zu erbringen. Dies unterscheidet sie von sämtlichen anderen Gesundheitsfachberufen bzw. Pflegekräften. Heilpraktiker haben deshalb bei ihrer heilkundlichen Tätigkeit zahlreiche rechtliche Vorgaben zu be…