Gerichtliches Pflegegeldverfahren und Führerschein(-entzug)
Liebhart, G.; · Österreichische Pflegezeitschrift, Wien · 2016 · Heft 4 · S. 108 bis 110
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn wird ein fixer Zeitwert von zehn Stunden pro Monat festgelegt (§ 2 Abs 3 EinstV). Sie ist nach § 2 Abs 2 EinstV dann erforderlich, wenn der Pflegebedürftige die Verrichtungen außer Haus, die seine Anwesenheit erfordern, nur in Begleitung einer Pflegeperson erledigen kann. Hierunter fallen insbesondere die Begleitung zu krankheitsoder therapiebedingten Untersuchungen, zu Behandlungen und Kontrollen bei Ärzten oder Therapeuten, bei der Beschaffung von Bedarfsgütern, die die Anwesenheit des Pflegebedürftigen im Geschäftslokal selbst erfordert (zB der Kauf von Schuhen oder Br…