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Unzuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für eine Entscheidung über die Gültigkeit von Art. 21 II VO (EG) Nr. 469/2009
Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 11 · S. 458 bis 461
Dokument
171894
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für eine Entscheidung über die Gültigkeit von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geänderten Fassung nicht zuständig.
Schlagworte
ESTLAND
ARZNEIMITTEL
GERICHT
RECHT
RECHTSPRECHUNG
ZERTIFIZIERUNG
KROATIEN
ES
GENERIKA
ZYPERN
LETTLAND
LITAUEN
UNGARN
MALTA
POLEN
SLOWENIEN