CareLit Fachartikel

Auskunftspflicht von Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern

Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 11 · S. 469 bis 475

Dokument
171897
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2016
Jahrgang 38
Seiten
469 bis 475
Erschienen: 2016-11-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Der Beklagte ist Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen und erfüllt unter anderem die Aufgaben, die ihm kraft Gesetzes und seiner Satzung zugewiesen sind. Er wird in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung geführt (§217a Abs. 2 SGB V). Der Beklagte hat seinen Sitz in Berlin gemäß § 217e Abs. 1 Satz 3 SGB V. Er hat Satzungsautonomie nach § 217e Abs. 1 Satz 1 SGB V. Der Erlass von Satzungen und deren Änderungen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

Schlagworte

ERLASS URTEIL APOTHEKE APOTHEKER BEHÖRDE RECHT APOTHEKEN BERLIN GESUNDHEIT SCHREIBEN PACLITAXEL VERTRAULICHKEIT DEUTSCHLAND DOCETAXEL VERTRÄGE OFFENLEGUNG