CareLit Fachartikel
Auskunftspflicht von Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 11 · S. 469 bis 475
Dokument
171897
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Beklagte ist Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen und erfüllt unter anderem die Aufgaben, die ihm kraft Gesetzes und seiner Satzung zugewiesen sind. Er wird in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung geführt (§217a Abs. 2 SGB V). Der Beklagte hat seinen Sitz in Berlin gemäß § 217e Abs. 1 Satz 3 SGB V. Er hat Satzungsautonomie nach § 217e Abs. 1 Satz 1 SGB V. Der Erlass von Satzungen und deren Änderungen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
Schlagworte
ERLASS
URTEIL
APOTHEKE
APOTHEKER
BEHÖRDE
RECHT
APOTHEKEN
BERLIN
GESUNDHEIT
SCHREIBEN
PACLITAXEL
VERTRAULICHKEIT
DEUTSCHLAND
DOCETAXEL
VERTRÄGE
OFFENLEGUNG