CareLit Fachartikel

LAGERUNG: Sind Hilfsmaterialien Medizinprodukte?

Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2016 · Heft 12 · S. 89

Dokument
172028
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Schwester Der Pfleger, Melsungen
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2016
Jahrgang 55
Seiten
89
Erschienen: 2016-12-01 00:00:00
ISSN
0340-5303
DOI

Zusammenfassung

Ein Handtuch, das zur Fersenlagerung eingesetzt wird, wird nicht zum Medizinprodukt. Das Medizinproduktegesetz (MPG) enthält dazu keine Regelung. Bei der Einstufung von Produkten als Arzneimittel oder Medizinprodukte ist nach ständiger Rechtsprechung die Eindruckstheorie maßgebend. Danach geht der Patient auf keinen Fall davon aus, dass ein Handtuch durch Einsatz zur Fersenlagerung zum Medizinprodukt wird. Das Handtuch bleibt Bedarfsgegenstand wie sonst auch. Es wird nur anders als übhch eingesetzt (am Beispiel der Arzneimittelzuordnung Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.12.1997, Az.: 3 C 46/96).

Schlagworte

MEDIZINPRODUKT MEDIZINPRODUKTEGESETZ MITARBEITER PATIENT ANWENDER KRANKENHAUS PATIENTENLAGERUNG RECHTSPRECHUNG ES VERSTÄNDNIS Die Schwester Der Pfleger Melsungen