Leistungen im Notfall
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2016 · Heft 11 · S. 71 bis 72
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder entscheidet zunächst der Rettungsdienst darüber, welchem Krankenhaus ein Notfallpatient zugeführt wird. Möglicherweise sucht aber auch ein akut gefährdeter Patient selbst ein Krankenhaus auf In diesen Fällen muss bei entsprechender Dringlichkeit zunächst die Aufnahme des Patienten ungeachtet des eigenen Versorgungsauftrages erfolgen, um das Krankheitsbild abzuklären und gegebenenfalls rettende Maßnahmen vorzunehmen. In diesen Fällen kann ein Vergütungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 KHEntgG auch für Leistungen entstehen, die nicht vom Versorgungsauftrag erfasst…