Vor den Gefahren warnen
Osterloh, F.; · Deutsches Ärzteblatt, Köln · 2016 · Heft 11 · S. 1756
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
„Der konkrete Umfang einer Weitergabe von Informationen liegt im Ermessen des Arztes“, erklärt Henn. „Dabei ist die Grenze zwischen neutraler Information und sachgerechter Aufklärung einerseits und einer umfassenden konkreten Beratung andererseits, die sogar eine strafbare Anstiftung oder Beihilfe darstellen kann, fließend.“ Wichtig sei es, zwischen einem reaktiven Verhalten des Arztes und einem aktiven Ansprechen bestimmter Maßnahmen zu unterscheiden. „Wenn Patienten ihren Arzt mit der Bitte um Hilfe aufsuchen, kann der Arzt im geschützten Raum der ärztlichen Schweigepflicht innerhalb eines reaktiven Verhaltens…