Vertriebsverbot für Kosmetika, deren Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der EU bestimmt worden sind
Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 12 · S. 490 bis 494
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 18 Abs. 1 Buchst, b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass er das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln auf dem Markt der Europäischen Union, bei denen einige Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der Union bestimmt worden sind, um kosmetische Mittel in Drittländern vermarkten zu können, verbieten kann, wenn die dabei gewonnenen Daten verwendet werden, um die Sicherheit dieser Mittel im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt nachzuweisen. EuGH, Urt. V. 21. 09.2016 - C-S92/14