CareLit Fachartikel

Vertriebsverbot für Kosmetika, deren Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der EU bestimmt worden sind

Pharma Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 12 · S. 490 bis 494

Dokument
172763
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2016
Jahrgang 38
Seiten
490 bis 494
Erschienen: 2016-12-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Art. 18 Abs. 1 Buchst, b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass er das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln auf dem Markt der Europäischen Union, bei denen einige Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der Union bestimmt worden sind, um kosmetische Mittel in Drittländern vermarkten zu können, verbieten kann, wenn die dabei gewonnenen Daten verwendet werden, um die Sicherheit dieser Mittel im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt nachzuweisen. EuGH, Urt. V. 21. 09.2016 - C-S92/14

Schlagworte

SICHERHEIT ENTWICKLUNG GESUNDHEIT RECHTSPRECHUNG GERICHT VERBOT KOSMETIKA TIERVERSUCHE ES HANDEL TIERSCHUTZ TIERE POLITIK RICHTLINIE VERBRAUCHERSICHERHEIT ZULASSUNG