Zur Aufwandspauschale nach § Absatz 1c Satz 3 SGB V
Düsberg, W.; Arnold, W.; · Das Krankenhaus, Berlin · 2017 · Heft 1 · S. 42 bis 52
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Um einer „ungezielten und übermäßigen Einleitung von Begutachtungen entgegenzuwirken“, hat der Gesetzgeber zum 1. April 2007 in § 275 Absatz Ic Satz 3 SGB V eine Aufwandspauschale eingeführt7> Danach ist, falls die Prüfung der Krankenhausrechnung durch den MDK nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, von der jeweiligen Krankenkasse eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 € an das Krankenhaus zu entrichten. Der mit der Bestimmung angestrebte Bürokratieabbau stellte sich auf Seiten der Krankenhäuser indes nur bedingt ein, da sich die Kliniken alsbald in einer Vielzahl von Fällen mit der Durchsetzbark…