CareLit Fachartikel
Keine Klage gegen bloße Mitteilung eines Sozialversicherungsträgers.
Österreichische Zeitschrift für Pflegerrecht, Wien · 2016 · Heft 12 · S. 173
Dokument
173001
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Anschluss daran teilte die beklagte Sozialversicherung der mj Klägerin bzw deren gesetzlichen Vertreterin mit, die Wiederbegutachtung habe ergeben, dass weiterhin Pflegebedürftigkeit in unverändertem Ausmaß vorliege, das Pflegegeld der Stufe 3 werde in unveränderter Höhe weiterhin ausbezahlt. Das Schreiben war
Schlagworte
PFLEGEGELD
BEHÖRDE
KIND
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
BEDARFSPLANUNG
RECHTSPRECHUNG
Weiterhin
Anschluss
Daran
Teilte
Beklagte
Sozialversicherung
Klägerin
Deren
Gesetzlichen
Vertreterin