CareLit Fachartikel
Zur Eingruppierung nach AVR Diakonie »Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie«
PflegeRecht, Neuwied · 2016 · Heft 12 · S. 776 bis 785
Dokument
173035
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Hauptantrag die Feststellung begehrt, der Beklagte sei ab dem 01.12.2011 verpflichtet, sie nach der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu vergüten. Für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags wegen eines vergangenheitsbezogenen Vorrangs der Leistungsklage hat sie hilfsweise die Feststellung für die Zeit ab dem die Zahlung eines Differenzbetrags von 5.191,51 € brutto für die Monate von Dezember 2011 bis einschließlich Juni 2014 verlangt.
Schlagworte
EINGRUPPIERUNG
PSYCHIATRIE
TÄTIGKEIT
RECHTSPRECHUNG
AVR
MITARBEITER
ZEIT
ARBEITSVERHÄLTNIS
DEUTSCHLAND
WAHRNEHMUNG
SCHREIBEN
ES
VERSTÄNDNIS
PflegeRecht
Neuwied