CareLit Fachartikel

Zur Eingruppierung nach AVR Diakonie »Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie«

PflegeRecht, Neuwied · 2016 · Heft 12 · S. 776 bis 785

Dokument
173035
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2016
Jahrgang 20
Seiten
776 bis 785
Erschienen: 2016-12-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Hauptantrag die Feststellung begehrt, der Beklagte sei ab dem 01.12.2011 verpflichtet, sie nach der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu vergüten. Für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags wegen eines vergangenheitsbezogenen Vorrangs der Leistungsklage hat sie hilfsweise die Feststellung für die Zeit ab dem die Zahlung eines Differenzbetrags von 5.191,51 € brutto für die Monate von Dezember 2011 bis einschließlich Juni 2014 verlangt.

Schlagworte

EINGRUPPIERUNG PSYCHIATRIE TÄTIGKEIT RECHTSPRECHUNG AVR MITARBEITER ZEIT ARBEITSVERHÄLTNIS DEUTSCHLAND WAHRNEHMUNG SCHREIBEN ES VERSTÄNDNIS PflegeRecht Neuwied