WahLLeistungsvereinbarungen eine aktuelle Übersicht
Münzet, H.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2016 · Heft 12 · S. 108 bis 110
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen ist in § 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) geregelt. In § 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG ist normiert, dass andere als allgemeine Krankenhausleistungen (nur) dann gesondert berechnet werden können, „wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Nach § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen „auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zu…