Mitbestimmung bei Jahres-, Monatsund Wochendienstplänen
Die Personalvertretung, Berlin · 2017 · Heft 1 · S. 23 bis 24
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes ist durch die Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg vom 16. 9. 2009 - BbgAZVPFJ (GVBl. S. 686), geändert durch Verordnung vom 10. 7. 2014 (GVBL S. 1), geregelt. Die Bediensteten der Bereitschaftspolizei verrichten gemäß § 10 BbgAZVPFJ Dienst zu unregelmäßigen Arbeitszeiten - DzuZ -. Die Vorschrift des §4 Abs. 5 BbgAZVPFJ bestimmt, dass die Beamten innerhalb von fünf Wochen Anspruch auf zwei dienstfreie Wochenenden haben.