CareLit Fachartikel
Zum Schutz des Stillens ist die Werbung von Säuglingsnahrung eingeschränkt
Brennan, C.; · Hebamme.ch, Bern · 2017 · Heft 1 · S. 18 bis 19
Dokument
173155
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Laut der schweizerischen Gesetzgebung darf Säuglingsanfangsnahrung, d. h. Säuglingsmilch für Kinder bis zum Alter von sechs Monaten, nicht beworben werden. Säuglingsanfangsund Folgenahrungen werden jedoch in ähnlichen Packungen angeboten, was sie schwer unterscheidbar macht. Deshalb führt die Werbung für Folgenahrung unmittelbar zur Bewerbung der Säuglingsanfangsnahrung. Die Werbung für Säuglingsnahrung wird seit 1995 durch das Codex Panel überwacht.
Schlagworte
WHO
MARKETING
SCHWEIZ
PÄDIATRIE
ALTER
AUSLAND
SÄUGLINGSNAHRUNG
GESUNDHEIT
ORGANISATIONEN
INDUSTRIE
WERBUNG
STILLEN
MÜTTER
WAHRNEHMUNG
MILCHPRODUKTE
JUGENDMEDIZIN