CareLit Fachartikel

Zum Schutz des Stillens ist die Werbung von Säuglingsnahrung eingeschränkt

Brennan, C.; · Hebamme.ch, Bern · 2017 · Heft 1 · S. 18 bis 19

Dokument
173155
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Hebamme.ch, Bern
Autor:innen
Brennan, C.;
Ausgabe
Heft 1 / 2017
Jahrgang 115
Seiten
18 bis 19
Erschienen: 2017-01-01 00:00:00
ISSN
1422-4526
DOI

Zusammenfassung

Laut der schweizerischen Gesetzgebung darf Säuglingsanfangsnahrung, d. h. Säuglingsmilch für Kinder bis zum Alter von sechs Monaten, nicht beworben werden. Säuglingsanfangsund Folgenahrungen werden jedoch in ähnlichen Packungen angeboten, was sie schwer unterscheidbar macht. Deshalb führt die Werbung für Folgenahrung unmittelbar zur Bewerbung der Säuglingsanfangsnahrung. Die Werbung für Säuglingsnahrung wird seit 1995 durch das Codex Panel überwacht.

Schlagworte

WHO MARKETING SCHWEIZ PÄDIATRIE ALTER AUSLAND SÄUGLINGSNAHRUNG GESUNDHEIT ORGANISATIONEN INDUSTRIE WERBUNG STILLEN MÜTTER WAHRNEHMUNG MILCHPRODUKTE JUGENDMEDIZIN