CareLit Fachartikel

Verjährungsfristen zum Jahresende bei ausstehenden Privathonoraren beachten

Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2016 · Heft 12 · S. 49

Dokument
173156
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2016
Jahrgang 24
Seiten
49
Erschienen: 2016-12-01 00:00:00
ISSN
1869-1676
DOI

Zusammenfassung

Der Arzt kann den Eintritt der Verjährung verhindern. Hierfür reicht es aber nicht, dem Patienten eine oder mehrere Mahnungen zu übersenden. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt ein, wenn der Arzt den Hoporaranspruch durch Mahnbescheid oder Klage geltend macht. Im Falle der Klage oder des Mahnbescheides muss diese/dieser vor Ablauf der Verjährungsfrist dem Patienten zugestellt sein. Es genügt zwar auch, wenn der Mahnbescheid oder die Klage vor dem 31. 12. bei Gericht eingegangen ist. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt aber in diesem Fall nur ein, wenn der Mahnbescheid oder die Klage dem Patienten alsbald…

Schlagworte

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