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Krankenkasse ist nicht berechtigt, die Auszahlung von Krankengeldwegen einer fehlenden Rentenantragstellung des Klägers zu verweigern

Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2016 · Heft 12 · S. 67 bis 71

Dokument
173161
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2016
Jahrgang 24
Seiten
67 bis 71
Erschienen: 2016-12-01 00:00:00
ISSN
1869-1676
DOI

Zusammenfassung

Die Aufforderung unter Fristsetzung einen Rehabilitationsantrag zu stellen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V), dient zunächst und in erster Linie dazu, bei dem Versicherten mittels Leistungen der medizinischen Rehabilitation und Teilhabe die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang haben vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind, § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI.

Schlagworte

REHABILITATION KRANKENGELD RENTENVERSICHERUNG HESSEN URTEIL SOZIALGESETZBUCH ZEIT HIRNINFARKT MENSCHEN SCHREIBEN LEISTUNG UNTERLAGEN ARBEIT ES HAND PRAXIS