Entgeltfortzahlungsanspruch einer Pflegehilfskraft im Krankheitsfall
Rechtsdepesche, Köln · 2017 · Heft 1 · S. 23 bis 25
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin hat am 19.11.2013 ihren Arbeitsplatz (erst) verlassen, „nachdem sie zuvor ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen war“. Danach ist an diesem Tag keine zArbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ausgefallen. Sie hat demnach für diesen Tag keinen Ansprach auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Im Übrigen ist die Klage begründet. Der Beklagte ist nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG verpflichtet, der Klägerin für die Dauer ihrer durch ärztliche Bescheinigung belegten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe des ihr bei der für sie maßge…