Vertrieb von Medizinprodukten Parallelimport
Pharma Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 1 · S. 23 bis 27
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 1 Abs. 2 Buchst, f und Art. 11 der Richtlinie 93/ 42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte in der durch die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einen Parallelimporteur eines Medizinprodukts wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist und Gegenstand einer Konformitätsbewertung im Sinne des besagten Art. 11 war, nicht zur Durchführung einer neuen Bewertung verpflichten, um die Konformität der seine Ermittlung ermöglichenden Informationen, die er de…