Änderungen im Schwerbehindertenrecht
Beyer, N.; · Neue Caritas, Freiburg · 2017 · Heft 1 · S. 25
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Für die Schwerbehindertenvertretungen in den Einrichtungen wird nun die Vertrauensperson bereits dann auf ihren Wunsch freigestellt, wenn wenigstens 100 (bislang 200) schwerbehinderte Menschen in der Einrichtung beschäftigt sind (§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX). Die Staffelung der Schwellenwerte für die Heranziehung eines Stellvertreters der Vertrauensperson wird erweitert. In Einrichtungen mit mehr als 100 (bislang 200) schwerbehinderten Beschäftigten kann nach Unterrichtung des Dienstgebers eine weitere Stellvertretung für bestimmte Aufgaben herangezogen werden. Neu ist auch, dass für jeweils 100 weitere schwerbehi…