CareLit Fachartikel
BGH zu Rechtsnatur und doppelter Zielrichtung des Heimversorgungsvertrages§§ 241 Abs. 2, 252, 280Abs. 1 BGB, § 12 a Abs. 1 ApoG, § 1 HeimG
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2016 · Heft 12 · S. 206 bis 213
Dokument
173596
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die gesetzliche Regelung in § 12a ApoG verfolgt eine doppelte Zielrichtung. Einerseits will der Gesetzgeber den Heimen im Sinne des § 1 HeimG einen sachkundigen Apotheker zur Seite stellen, der die „Heimapotheke“ kostenlos führt. Andererseits soll der Apotheker für den nicht abgegoltenen Aufwand einen (potentiellen) finanziellen Ausgleich dergestalt erhalten, dass er die Heimbewohner im Rahmen eines auf längere Dauer angelegten Vertragsverhältnisses mit Arzneimitteln beliefert. (Rdnr.31)
Schlagworte
APOTHEKER
HEIMBEWOHNER
APOTHEKE
HEIMTRÄGER
BUNDESGERICHTSHOF
KÜNDIGUNG
SCHADENSERSATZ
VERTRÄGE
APOTHEKEN
BERATUNG
SICHERHEIT
SCHREIBEN
HÖHE
WAHRNEHMUNG
ZEIT
PATIENTEN