Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang
Die Personalvertretung, Berlin · 2017 · Heft 2 · S. 63 bis 71
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach den Vorschriften des Teilzeitund Befristungsgesetzes, sondern der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang erfordert jedoch zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers i. S. v. §307 Abs. 1 BGB Umstände, die die Befristung eines über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt in der Regel vor, wenn sich d…