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Nachtarbeitszuschlägeauch im Krankheitsfalle weiterzuzahlen

Andreas, M.; Siegmund-Schulze, G. · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 1988 · Heft 2 · S. 143 bis 144

Dokument
17368
CareLit-ID
Jahr
1988
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Schwester Der Pfleger, Melsungen
Autor:innen
Andreas, M.; Siegmund-Schulze, G.
Ausgabe
Heft 2 / 1988
Jahrgang 27
Seiten
143 bis 144
Erschienen: 1988-02-01 00:00:00
ISSN
0340-5303
DOI

Zusammenfassung

Ohne Arbeit kein Lohn! Dieser hinlänglich bekannte Rechtsgrundsatz bringt zum Ausdruck, daß der Arbeitsvertrag ein gegenseitiger Vertrag ist, dessen Leistungspflichten in einer solchen Abhängigkeit voneinander stehen, daß jeder der beiden Vertragspartner seiner Leistungspflicht nur gegen Erfüllung der Leistungspflicht des anderen Partners nachkommen muß. Erscheint der Arbeitnehmer also nicht zum Dienst, braucht der Arbeitgeber ihn auch grundsätzlich nicht zu entlohnen.

Schlagworte

LEISTUNGSBEWERTUNG LOHNFORTZAHLUNG NACHTARBEIT ARBEITGEBER ARBEITNEHMER ARBEIT ES ARBEITSLEISTUNG FRAUEN ZEIT BERGBAU HÖHE DEUTSCHLAND RECHTSANWÄLTE ENDOSKOPIE BEURTEILUNG