Gemeinsam verbindlich Vorbeugen
Tocha, W.; · G+G, Gesundheit und Gesellschaft, Remagen · 2017 · Heft 2 · S. 20
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Haftungsprävention wird durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung möglich, die durchweg auf einer freiwilligen Mitwirkung der Gesellschafter beruht. Hintergrund ist die Regelung nach Paragraf 265b des Fünften Sozialgesetzbuches, nach der die Mitgliedskassen einer Kassenart in einem „Haftungsverbund“ zusammengeschlossen sind. Der Paragraf soll greifen, sobald eine Krankenkasse in Schieflage gerät. Bei mangelnder kassenarteninterner Unterstützung organisiert der GKV-Spitzenverband kassenartenübergreifende Hilfen. Funktioniert auch das nicht wie im Jahr 2011 im Fall der City BKK—wird eine Kasse geschlossen.