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Vergütung einer angestellten Lehrkraft als ständige Vertreterin des beamteten Leiters eines regionalen Förderzentrums in Thüringen
Die Personalvertretung, Berlin · 2017 · Heft 3 · S. 107 bis 112
Dokument
174156
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bei fehlender vertraglicher Vergütungsabrede kann eine auf Dauer zur ständigen Vertreterin des Schulleiters bestellte Lehrkraft gemäß § 612 Abs. 1 BGB erwarten, eine der Verantwortung und Belastung dieser Funktion entsprechende Vergütung zu erhalten. Die Höhe der Vergütung und damit die Eingruppierung bemisst sich dann nach § 612 Abs. 2 BGB. Als übliche Vergütung ist grundsätzlich die Beamtenbesoldung anzusehen.
Schlagworte
VERGÜTUNG
EINGRUPPIERUNG
RECHTSPRECHUNG
TÄTIGKEIT
ENTSCHEIDUNG
ARBEITGEBER
HÖHE
ES
ARBEITSVERHÄLTNIS
SCHULEN
SCHREIBEN
WAHRNEHMUNG
ZEIT
VERSTÄNDNIS
LEHRER
TRAGEN