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Vergütung einer angestellten Lehrkraft als ständige Vertreterin des beamteten Leiters eines regionalen Förderzentrums in Thüringen

Die Personalvertretung, Berlin · 2017 · Heft 3 · S. 107 bis 112

Dokument
174156
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2017
Jahrgang 60
Seiten
107 bis 112
Erschienen: 2017-03-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Bei fehlender vertraglicher Vergütungsabrede kann eine auf Dauer zur ständigen Vertreterin des Schulleiters bestellte Lehrkraft gemäß § 612 Abs. 1 BGB erwarten, eine der Verantwortung und Belastung dieser Funktion entsprechende Vergütung zu erhalten. Die Höhe der Vergütung und damit die Eingruppierung bemisst sich dann nach § 612 Abs. 2 BGB. Als übliche Vergütung ist grundsätzlich die Beamtenbesoldung anzusehen.

Schlagworte

VERGÜTUNG EINGRUPPIERUNG RECHTSPRECHUNG TÄTIGKEIT ENTSCHEIDUNG ARBEITGEBER HÖHE ES ARBEITSVERHÄLTNIS SCHULEN SCHREIBEN WAHRNEHMUNG ZEIT VERSTÄNDNIS LEHRER TRAGEN