CareLit Fachartikel
Betriebsräte: Recht auf Ruhezeiten zwischen Dienst und Ehrenamt
Altenheim, Hannover · 2017 · Heft 3 · S. 42 bis 43
Dokument
174200
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. § 37 Abs. l des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bestimmt daher, dass ein Betriebsratsmitglied für seine Betriebsratstätigkeit keine Bezahlung erhält. Dies ungeachtet der Tatsache, dass Betriebsratsarbeit während der Freizeit des Betriebsratsmitglieds belastend sein kann und Erholungsund Ruhezeit fak-tisch verloren geht.
Schlagworte
MITARBEITER
ARBEITSZEIT
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
RECHT
TÄTIGKEIT
ERHOLUNG
ARBEIT
ZEIT
BEURTEILUNG
Altenheim
Hannover