Vom Zusammenwirken zur Partizipation
Sipsis, K.; · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt · 2017 · Heft 3 · S. 121 bis 125
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der gesetzliche Anspruch auf einen Gesamtplan (§ 58 Abs. 2 SGB XII) soll bereits jetzt sicherstellen, dass der Sozialhilfeträger mit den behinderten Menschen „zusammenwirkt, d.h. gemeinsam mit ihnen Unterstützungsleistungen plant und durchführt. Entscheidungen über Leistungen und deren Durchführung sollen dabei den „berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten (§ 9 Abs. 1 SGB IX) entsprechen. Ebenso ist für das Einsetzen einer Leistung ihre Zustimmung erforderlich (§9 Abs. 4 SGB IX). Im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes werden diese Grundsätze ausdrücklich gestärkt (Art. 12, §§ 141-145 SGB XII bzw. Art. 1, §§…