Paralleleinfuhren von Tierarzneimitteln
Pharma Recht, Frankfurt · 2017 · Heft 3 · S. 95 bis 105
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Zugang zu Paralleleinfuhren von Tierarzneimitteln auf Großhändler beschränkt, die im Besitz einer Genehmigung nach Art. 65 der Richtlinie 2001/82/EG vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 geänderten Fassung sind, und infolgedessen Züchtern, die Tierarzneimittel für den Bedarf ihrer eigenen Zuchtbetriebe einführen möchten, den Zugang zu solchen Einfuhren versagt.