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Das Bundesgleichstellungsgesetz 2015 - Teil 2

Roetteken, T. von; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2017 · Heft 3 · S. 131 bis 138

Dokument
174553
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Roetteken, T. von;
Ausgabe
Heft 3 / 2017
Jahrgang 31
Seiten
131 bis 138
Erschienen: 2017-03-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Andere kleinere Dienststellen können ungeachtet des gesetzlichen Schwellenwertes eine Gleichstellungsbeauf-tragte wählen lassen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, nimmt nach §25 Abs. 4 BGleiG die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle die Aufgaben der Gleichstel-lungsbeauftragten für die kleinere nachgeordnete Dienst-stelle wahr. Die Beschäftigten dieser kleineren Dienststelle haben dann allerdings nur ein aktives Wahlrecht, wie sich aus dem Wort „wahlberechtigt in § 19 Abs. 2 BGleiG ergibt. Ihnen fehlt das passive Wahlrecht, sodass sie sic…

Schlagworte

ENTWICKLUNG BEURTEILUNG ENTSCHEIDUNG PERSONALRAT TÄTIGKEIT VERBOT ES WAHRNEHMUNG ELEMENTE ZULASSUNG PERSONEN ARBEITSPLATZ Zeitschrift für Tarifrecht München