Das Bundesgleichstellungsgesetz 2015 - Teil 2
Roetteken, T. von; · Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2017 · Heft 3 · S. 131 bis 138
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Andere kleinere Dienststellen können ungeachtet des gesetzlichen Schwellenwertes eine Gleichstellungsbeauf-tragte wählen lassen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, nimmt nach §25 Abs. 4 BGleiG die Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle die Aufgaben der Gleichstel-lungsbeauftragten für die kleinere nachgeordnete Dienst-stelle wahr. Die Beschäftigten dieser kleineren Dienststelle haben dann allerdings nur ein aktives Wahlrecht, wie sich aus dem Wort „wahlberechtigt in § 19 Abs. 2 BGleiG ergibt. Ihnen fehlt das passive Wahlrecht, sodass sie sic…