CareLit Fachartikel
Die ärztliche Heilbehandlung ist regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2017 · Heft 3 · S. 22 bis 25
Dokument
174583
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin rutschte am 2. Februar 2007 bei ihrer Arbeit als Krankenpflegerin auf feuchtem Untergrund aus. Sie geriet in einen unfreiwilligen Spagat und verletzte sich dabei am linken Bein im Adduktorenbereich. Wegen starker Schmerzen begab sie sich in die Notaufnahme der von der Beklagten zu 4 betriebenen Klinik. Sie stellte sich in der durchgangsärztlichen Sprechstunde des Chefarztes, des Beklagten zu 3, vor und wurde von dem Beklagten zu 1, durch den sich der Beklagte zu 3 vertreten ließ, untersucht.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
BUNDESGERICHTSHOF
THERAPIE
BERUFSGENOSSENSCHAFT
URTEIL
TÄTIGKEIT
ARBEIT
BEIN
OBERSCHENKEL
ERSTVERSORGUNG
BERATUNG
SONOGRAPHIE
BEHANDLUNGSFEHLER
PATIENTEN
BEURTEILUNG
RECHTSPRECHUNG