CareLit Fachartikel

Die ärztliche Heilbehandlung ist regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes

Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2017 · Heft 3 · S. 22 bis 25

Dokument
174583
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2017
Jahrgang 24
Seiten
22 bis 25
Erschienen: 2017-03-01 00:00:00
ISSN
1869-1676
DOI

Zusammenfassung

Die Klägerin rutschte am 2. Februar 2007 bei ihrer Arbeit als Krankenpflegerin auf feuchtem Untergrund aus. Sie geriet in einen unfreiwilligen Spagat und verletzte sich dabei am linken Bein im Adduktorenbereich. Wegen starker Schmerzen begab sie sich in die Notaufnahme der von der Beklagten zu 4 betriebenen Klinik. Sie stellte sich in der durchgangsärztlichen Sprechstunde des Chefarztes, des Beklagten zu 3, vor und wurde von dem Beklagten zu 1, durch den sich der Beklagte zu 3 vertreten ließ, untersucht.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG BUNDESGERICHTSHOF THERAPIE BERUFSGENOSSENSCHAFT URTEIL TÄTIGKEIT ARBEIT BEIN OBERSCHENKEL ERSTVERSORGUNG BERATUNG SONOGRAPHIE BEHANDLUNGSFEHLER PATIENTEN BEURTEILUNG RECHTSPRECHUNG