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Die Reform des Sozialen Entschädigungsrechts im Hinblick auf die Bedarfe gewaltbetroffener Frauen und ihrer Kinder

Leiska-Stephan, N.; · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt · 2017 · Heft 3 · S. 145 bis 150

Dokument
174879
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt
Autor:innen
Leiska-Stephan, N.;
Ausgabe
Heft 3 / 2017
Jahrgang 97
Seiten
145 bis 150
Erschienen: 2017-03-01 00:00:00
ISSN
keine ISSN
DOI

Zusammenfassung

Geschädigte einer Gewalttat haben in Deutschland seit 1976 einen sozialen Entschädigungsanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Dies gilt auch für Sexualstraftaten. Der Entschädigungsanspruch sichert die durch Gewalttaten gesundheitlich Geschädigten über die Ansprüche aus der gesetzlichen Kranken-, Unfallund Pflegeversicherung hinaus ab und richtet sich nicht gegen die (u. U. nicht greifbaren) Täter/ innen, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland. Dem liegt die Annahme zugrunde: Auch wenn der Staat das Monopol der Verbrechensbekämpfung innehat, kann er nicht alle Gewalttaten verhindern. Vom Grund…

Schlagworte

GEWALT ENTSCHÄDIGUNG REFORM URTEIL RECHT RECHTSPRECHUNG FRAUEN POLITIK BUNDESREGIERUNG ARBEIT DEUTSCHLAND BERLIN TOD ROLLE STALKING MENSCHEN