CareLit Fachartikel
Haftung der Prüfstelle möglich
Mertens, A.; · G+G, Gesundheit und Gesellschaft, Remagen · 2017 · Heft 4 · S. 42 bis 43
Dokument
175114
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Rechtsstreit um fehlerhafte Brustimplantate der Firma PIP haben Europas Richter entschieden: Benannte Stellen wie der TÜV sind nicht generell verpflichtet, Hersteller unangemeldet zu inspizieren und die Produkte zu prüfen. Sie haften jedoch, wenn sie ihre Kontrollund Überwachungspflichten schuldhaft verletzt haben.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
RICHTLINIE
RECHT
GESUNDHEIT
SCHMERZENSGELD
SELBSTVERWALTUNG
BRUSTIMPLANTATE
ES
FRAUEN
DEUTSCHLAND
PATIENTEN
INTENTION
SICHERHEIT
PERSONEN
ORGANISATIONEN
G+G