Zur mangelnden Gleichwertigkeit der Ausbildungen zur »Gesundheitsund Krankenpflegerin« in Deutschland und in Kasachstan
Schmidt-Graumann, A.; · PflegeRecht, Neuwied · 2017 · Heft 3 · S. 182 bis 188
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Pflegeberufe unterliegen für die Führung ihrer jeweiligen Berufsbezeichnung der Erlaubnispflicht. Voraussetzung der Erlaubniserteilung ist die Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildungszeit und das Bestehen der staatlichen Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 AltPflG). Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und des Europäischen Wirtschaftsraums absolvierte Ausbildung findet nur Anerkennung, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG, § 2 Abs. 3 Satz 1 AltPflG). Wesentliche Unterschiede des Ausbildungsstands können durch Kenntnisse und Tätigkeit…