CareLit Fachartikel

Zur mangelnden Gleichwertigkeit der Ausbildungen zur »Gesundheitsund Krankenpflegerin« in Deutschland und in Kasachstan

Schmidt-Graumann, A.; · PflegeRecht, Neuwied · 2017 · Heft 3 · S. 182 bis 188

Dokument
175365
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Schmidt-Graumann, A.;
Ausgabe
Heft 3 / 2017
Jahrgang 21
Seiten
182 bis 188
Erschienen: 2017-03-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Die Pflegeberufe unterliegen für die Führung ihrer jeweiligen Berufsbezeichnung der Erlaubnispflicht. Voraussetzung der Erlaubniserteilung ist die Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildungszeit und das Bestehen der staatlichen Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 AltPflG). Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und des Europäischen Wirtschaftsraums absolvierte Ausbildung findet nur Anerkennung, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands gegeben ist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG, § 2 Abs. 3 Satz 1 AltPflG). Wesentliche Unterschiede des Ausbildungsstands können durch Kenntnisse und Tätigkeit…

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG AUSBILDUNG KRANKENSCHWESTER ANERKENNUNG LERNEN BERUFSAUSBILDUNG FÜHRUNG DEUTSCHLAND BERUFSAUSÜBUNG KASACHSTAN ZULASSUNG BUNDESREGIERUNG BERUFE KRANKENPFLEGE ALTENPFLEGE SOZIALWISSENSCHAFTEN