CareLit Fachartikel

Eingeschränkt schuldfähig

Zimmermann, A.; · Altenpflege, Hannover · 2017 · Heft 4 · S. 16 bis 20

Dokument
175459
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenpflege, Hannover
Autor:innen
Zimmermann, A.;
Ausgabe
Heft 4 / 2017
Jahrgang 41
Seiten
16 bis 20
Erschienen: 2017-04-01 00:00:00
ISSN
0341-0455
DOI

Zusammenfassung

Richtet ein demenzerkrankter Bewohner Sachoder gar Personenschäden an, stellt sich die Frage, ob er für diese Schäden einzustehen hat. Grundsätzlich haftet ein erwachsener Mensch jedoch nur dann für Schäden, wenn er sie selbst schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, verursacht hat. Handelt er jedoch im Zustand einer Schuldunfähigkeit, so haftet er auch nicht. Dies ist in § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Ist die Demenzerkrankung so weit fortgeschritten, dass der Betroffene sich in einem Zustand befindet, der die so genannte freie Willensbestimmung ausschließt, so hat er für die Schäden ni…

Schlagworte

EINRICHTUNG ENTSCHEIDUNG ERWACHSENER HAFTPFLICHT HEIMBEWOHNER SCHULTER SCHULDUNFÄHIGKEIT VERHALTEN PERSONEN DEMENZ WOHNUNG Altenpflege Hannover