Eingeschränkt schuldfähig
Zimmermann, A.; · Altenpflege, Hannover · 2017 · Heft 4 · S. 16 bis 20
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Richtet ein demenzerkrankter Bewohner Sachoder gar Personenschäden an, stellt sich die Frage, ob er für diese Schäden einzustehen hat. Grundsätzlich haftet ein erwachsener Mensch jedoch nur dann für Schäden, wenn er sie selbst schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, verursacht hat. Handelt er jedoch im Zustand einer Schuldunfähigkeit, so haftet er auch nicht. Dies ist in § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Ist die Demenzerkrankung so weit fortgeschritten, dass der Betroffene sich in einem Zustand befindet, der die so genannte freie Willensbestimmung ausschließt, so hat er für die Schäden ni…