CareLit Fachartikel
DRK-Schwestern als Leiharbeitnehmer
Sausen, P.; · Care konkret, Hannover · 2017 · Heft 3 · S. 3
Dokument
175482
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wird eine DRK-Schwester von ihrer Schwesternschaft in einer von einem Dritten betriebenen Einrichtung eingesetzt, um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu werden, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Die DRK-Schwestern sind mithin als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren. Der Betriebsrat der Einrichtung kann seine Zustimmung zur Einstellung der DRK-Schwestern verweigern, wenn deren Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung verstößt.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
ARBEITSRECHT
DRK
EINRICHTUNG
EINSTELLUNG
KRANKENHAUS
Drk-Schwestern
Gegen
Arbeitnehmerüberlassung
Drk-Schwester
Ihrer
Schwesternschaft
Einem
Dritten
Betriebenen
Eingesetzt