Leistungsentgelt nach §18 TVöD (VKA); Kürzung bei Ausfallzeiten kraft Dienstvereinbarung
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2017 · Heft 4 · S. 231 bis 234
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Absatz 4 TVÖD fließen die Anteile des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Topfes, die nicht über die Hilfsregelung aus Satz 3 der Protokollerklärung zur Auszahlung kommen, in den Topf für das Leistungsentgelt für das Folgejahr. Diese Reste aus dem Topf für das Leistungsentgelt verlieren also ihren Bezug zu dem Kalenderjahr, in dem sie von der Belegschaft „erwirtschaftet wurden. Diese Regelung dient dem Ziel, den Druck auf Arbeitgeber und Personalrat zur Verabschiedung einer Dienstvereinbarung zum Leistungsentgelt zu erhöhen und diese Zielsetzung ist legitim…