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Leistungsentgelt nach §18 TVöD (VKA); Kürzung bei Ausfallzeiten kraft Dienstvereinbarung

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2017 · Heft 4 · S. 231 bis 234

Dokument
175624
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2017
Jahrgang 31
Seiten
231 bis 234
Erschienen: 2017-04-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Absatz 4 TVÖD fließen die Anteile des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Topfes, die nicht über die Hilfsregelung aus Satz 3 der Protokollerklärung zur Auszahlung kommen, in den Topf für das Leistungsentgelt für das Folgejahr. Diese Reste aus dem Topf für das Leistungsentgelt verlieren also ihren Bezug zu dem Kalenderjahr, in dem sie von der Belegschaft „erwirtschaftet wurden. Diese Regelung dient dem Ziel, den Druck auf Arbeitgeber und Personalrat zur Verabschiedung einer Dienstvereinbarung zum Leistungsentgelt zu erhöhen und diese Zielsetzung ist legitim…

Schlagworte

TVÖD PERSONALRAT ARBEITGEBER ARBEITNEHMER AUSFALLZEITEN GERICHT BELEGSCHAFT DRUCK ZEIT ARBEIT RECHTSPRECHUNG ES WAHRNEHMUNG HÖHE PERSONEN Zeitschrift für Tarifrecht