CareLit Fachartikel
Stellenzulage für Sanitätsoffiziere
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2017 · Heft 4 · S. 263 bis 264
Dokument
175630
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Hiervon zu unterscheiden ist die „Approbation als Zahnarzt. Sie setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Zahnheilkundegesetz ... das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung im Geltungsbereich des Gesetzes nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren voraus. Deshalb darf ein approbierter Arzt ohne gleichzeitige Approbation zum Zahnarzt nach Bundesrecht grundsätzlich nicht zahnheilkundlich tätig werden (BVerwG 29.1.2004 - 3 C 39.03 - Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 27 S. 9).
Schlagworte
APPROBATION
FACHARZT
WEITERBILDUNG
ZAHNHEILKUNDE
FACHGEBIET
MEDIZINISCHE VERSORGUNG
ZAHNÄRZTE
MEDIZIN
ES
BERUFSAUSÜBUNG
HAND
NATUR
RECHTSPRECHUNG
ERSTVERSORGUNG
DEUTSCHLAND
WAHRNEHMUNG