Krankenhausvergütung Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufrechnungserklärungen der Krankenkassen
Kranken- und Pflegeversicherung, Berlin · 2017 · Heft 4 · S. 85 bis 88
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin ist Trägerin eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses in N. (H.). Sie behandelte den bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherten H. K. (Versicherter) in der Zeit vom 15. bis zum 22.3.2009 stationär (Implantation einer Hüfttotalendoprothese), kodierte nach der hier anzuwendenden ICD-IO-GM Version 2009 als Nebendiagnose ua 197.8 (Sonstige Kreislaufkomplikationen nach medizinischen Maßnahmen, anderenorts nicht klassifiziert) und berechnete hierfür 7715,25 Euro (23.3.2009; Fallpauschale Diagnosis Related Group 2009 I05Z: Anderer großer Gelenkersatz oder Revision oder Ersatz des Flüftgelenk…