CareLit Fachartikel

Die Vorsorgevollmacht in der Beratungspraxis der Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden

Klasen, B.; · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2017 · Heft 4 · S. 62 bis 65

Dokument
175770
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Klasen, B.;
Ausgabe
Heft 4 / 2017
Jahrgang 26
Seiten
62 bis 65
Erschienen: 2017-04-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Gemäß § 1908f Abs. 1 BGB kann ein Verein als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er u.a. gewährleistet, dass er planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert. § 1908f Abs. 4 BGB hält fest, dass die anerkannten Betreuungsvereine im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten können. Das Gesetz unterscheidet mithin in sogenannte Pflichtaufgaben (Abs. 1) und sogenannte freiwillige Aufgaben (Abs. 4).

Schlagworte

PATIENTENVERFUEGUNG BERATUNG MITARBEITER VOLLMACHT GESCHÄFTSFÄHIGKEIT ENTSCHEIDUNG PERSONEN PRAXIS WAHRNEHMUNG FRAUEN VERTRAUEN ES VERHALTEN SICHERHEIT PATIENTEN ANGST