CareLit Fachartikel
Die Vorsorgevollmacht in der Beratungspraxis der Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden
Klasen, B.; · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2017 · Heft 4 · S. 62 bis 65
Dokument
175770
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gemäß § 1908f Abs. 1 BGB kann ein Verein als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er u.a. gewährleistet, dass er planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen informiert. § 1908f Abs. 4 BGB hält fest, dass die anerkannten Betreuungsvereine im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten können. Das Gesetz unterscheidet mithin in sogenannte Pflichtaufgaben (Abs. 1) und sogenannte freiwillige Aufgaben (Abs. 4).
Schlagworte
PATIENTENVERFUEGUNG
BERATUNG
MITARBEITER
VOLLMACHT
GESCHÄFTSFÄHIGKEIT
ENTSCHEIDUNG
PERSONEN
PRAXIS
WAHRNEHMUNG
FRAUEN
VERTRAUEN
ES
VERHALTEN
SICHERHEIT
PATIENTEN
ANGST