Drei Tagesfrist in der Praxis
Bartels, T.; Richter, R.; · Häusliche Pflege, Hannover · 2017 · Heft 5 · S. 38 bis 41
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wenn der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin häusliche Krankenpflege ärztlich verordnet hat, so soll die Versorgung des Versicherten auch aus medizinischen Gründen sofort beginnen. Gleichzeitig soll aber auch der betroffenen Krankenkasse Gelegenheit gegeben werden, notfalls durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, also der Versicherteneigenschaft, der Möglichkeit der Übernahme durch eine im Haushalt lebende Person, also der sogenannten negativen Tatbestandsvoraussetzung des § 37 Abs. 3 SGB V und durch eine gutachterliche Stellungnah…